Allgemeine Geschäftsbedingungen
ARTUS Unicon AG, Trecon Versicherungsbroker AG, Allcons AG und Active Brokers AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ARTUS Unicon AG, Trecon Versicherungsbroker AG, Allcons AG und Active Brokers AG
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind für die Zusammenarbeit zwischen ARTUS Unicon AG, Trecon Versicherungsbroker AG, Allcons AG resp. Active Brokers AG (nachfolgend Unicon) und ihren Mandanten verbindlich, sofern für den entsprechenden Auftrag kein individueller Dienstleistungs- und/oder Beratungsvertrag abgeschlossen wurde. Die nachstehenden Bestimmungen bilden integrierenden Bestandteil des Mandatsvertrages.
1. ARTUS Unicon AG, Trecon Versicherungsbroker AG, Allcons AG und Active Brokers AG
Unicon untersteht als ungebundener Versicherungsvermittler für alle Versicherungszweige gemäss Artikel 40 ff. des Bundesgesetzes über die Versicherungsaufsicht (VAG) der staatlichen Versicherungsaufsicht. ARTUS Unicon AG ist unter der Registernummer F01097070, Trecon Versicherungsbroker AG unter der Nr. F01407809, Allcons AG unter der Nr. F01349409 und Active Brokers AG unter der Nr. F01349365 im Register für Versicherungsvermittler der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA eingetragen (www.vermittleraufsicht.ch). Alle Mandatsleiter der Unicon verfügen über die notwendige Registrierung und Bewilligung zur Ausübung der Versicherungsdienstleistungen als ungebundener Versicherungsvermittler im Sinne der Schweizer Versicherungsaufsichtsgesetzgebung. Kontaktdaten und Qualifikationen sind im Internet unter www.unicon.ch einsehbar.
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des vorliegenden Mandatsvertrages bilden die Dienstleistungen der Unicon. Darin eingeschlossen sind insbesondere die Gestaltung, Überprüfung, Koordination sowie der Abschluss und die laufende Betreuung aller Sach-, Vermögens- und Personalversicherungen der Mandantin. Im Mandatsvertrag nicht enthalten sind andere Leistungen wie beispielsweise der Verkauf beschädigter Gegenstände, Inkassoleistungen (mit Ausnahme des Prämieninkassos), Rechtsberatung im weiteren Sinne, Willensvollstreckungen, Buchhaltungen, Steuerberatungen, Liegenschaftsgeschäfte, usw. Derartige Leistungen könnten aufgrund eines separaten Auftrages erbracht werden.
3. Dienstleistungen
Ziel ist es, die vorhandenen Risiken gemeinsam mit der Mandantin zu erfassen, diese zu wirtschaftlich optimalen Konditionen bei Versicherungsgesellschaften zu platzieren sowie die Mandantin in allen Versicherungsbelangen gemäss Mandatsvereinbarung nach bestem Wissen und Gewissen zu beraten und zu betreuen. Dies umfasst insbesondere:
- die Risiko- und Versicherungsanalyse,
- die Unterstützung bei der Formulierung einer Risiko- und Versicherungspolitik,
- die Bestimmung des Versicherungsbedarfes, die Ausschreibung auf dem Versicherungsmarkt,
- die Platzierung und laufende Betreuung der Versicherungen
- die Unterstützung und Begleitung sowie die administrative Abwicklung im Schadenfall gegenüber den Versicherungsgesellschaften.
Unicon ist ermächtigt, gemäss Wunsch der Mandantin und aufgrund ihrer Wahl Offerten bei Versicherungsgesellschaften einzuholen, mit diesen direkt zu verhandeln, Erklärungen abzugeben und – nach Rücksprache mit der Mandantin – die Versicherungen zu kündigen, abzuschliessen und zu betreuen. Die Mandantin ist verpflichtet, sämtliche Versicherungen, welche unter diesen Mandatsvertrag fallen, während der Dauer des Mandatsverhältnisses ausschliesslich durch Unicon platzieren zu lassen.
Unicon ist in den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Mandantin und den Versicherungsgesellschaften involviert und leitet erhaltene Informationen unverzüglich an den Adressaten weiter. Die Mandantin informiert Unicon frühzeitig über Änderungen, welche versicherungsrelevant sind (z. B. Veränderungen der Inventarsummen, Veränderung an den Standorten, der Tätigkeiten und dgl.). Wo es sinnvoll ist, wird der Geschäftsverkehr direkt zwischen Mandantin und Versicherungsgesellschaft abgewickelt (z. B. Deklarationen und Schadenmeldungen auf IT-Basis). Der Zahlungsverkehr wird direkt zwischen Mandantin und Versicherungsgesellschaft geregelt.
Die Auskünfte der Mandatsleiter und Fachspezialisten der Unicon zu einer Rechts-, Kapitalanlage- oder Steuerberatung beruhen auf langjähriger Erfahrung als Versicherungsberater. Sie können jedoch eine Beratung durch Spezialisten (bspw. Anwälte, Banken, Steuerexperten oder Behörden) nicht ersetzen.
Unicon verpflichtet sich gegenüber der Mandantin, die umschriebenen Dienstleistungen mit aller Sorgfalt, unter Beachtung des aktuellen Standes des Versicherungs- und Risk-Managementwissens, den Vorschriften und Richtlinien des Qualitätsmanagements der Unicon (ISO 9001/2015) sowie der Mitgliedschaftsbedingungen und Grundsätze des Berufsbildes eines SIBA Brokers zu erbringen und dabei die Interessen der Mandantin nach bestem Wissen und Können zu wahren.
4. Versicherungspartner
Unicon arbeitet mit sämtlichen in der Schweiz lizenzierten in- und ausländischen Versicherungsgesellschaften zusammen und ist in der Lage, jedem Versicherer Versicherungsanträge zuzuführen. Mit ausgewählten Versicherungsgesellschaften und Vorsorgeeinrichtungen bestehen Zusammenarbeitsverträge, welche keine Produktions- oder Exklusivverpflichtungen seitens Unicon beinhalten. Unicon ist im Sinne der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden.
Unicon betreut die Versicherungsverträge der Mandantin im Einvernehmen mit den zuständigen Versicherungsgesellschaften und erbringt in diesem Sinne auch Dienstleistungen, die zu Arbeitsentlastungen für die Versicherer führen können.
Die Risikoidentifikation sowie Schadenbehandlung und Schadenerledigung obliegt der zuständigen Versicherungsgesellschaft im Einvernehmen mit Unicon. Auf Wunsch der Mandantin unterstützt und begleitet Unicon die Mandantin bei der Schadenbehandlung und Schadenerledigung.
5. Zusammenarbeit mit Versicherungsbrokern im Ausland
Wo dies zur Erfüllung allfälliger Aufgaben der Mandatsvereinbarung ausserhalb der Schweiz sinnvoll und notwendig erscheint, ist Unicon ermächtigt, nach Rücksprache mit der Mandantin mit lokalen Versicherungspartnern im Ausland zusammenzuarbeiten. Unterstützung erhält Unicon hier von ARTUS International, der Abteilung des deutschen Mutterhauses, der ARTUS GRUPPE. Im Weiteren kann Unicon auf die Mitglieder des internationalen Brokernetzwerkes EUBRONET zugreifen. Angaben zu den Netzwerkpartnern sind im Internet unter www.eubronet.com einsehbar.
6. Kundenbetreuung
Zu Beginn der Zusammenarbeit mit der Mandantin wird für die Betreuung ihrer Versicherungen ein(e) Mandatsleiter(in) ernannt. Diese Person ist direkter und erster Ansprechpartner.
7. Entschädigung
Der Versicherungsbroker ist nicht unentgeltlich tätig. Die Entschädigung des Versicherungsbrokers ist Teil der Versicherungsprämie bzw. ist in diese als Bestandteil der Kosten bereits eingerechnet. Die Auszahlung der Entschädigung (Courtage) erfolgt durch den Versicherer direkt an den Versicherungsbroker. Diese aus den Versicherungsprämien der Mandantin von den Versicherungsgesellschaften bezahlten Courtagen stellen grundsätzlich die Entschädigung des Brokers für die branchenüblichen und im Mandat umschriebenen, versicherungstreuhänderischen Dienstleistungen dar. Die Mandantin verzichtet gegenüber dem Broker auf die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gemäss Artikel 400 OR. Die Höhe der Courtagen unterscheidet sich unter den Anbietern nur unwesentlich. So erhält Unicon von den Versicherern:
- Verträge der 2. Säule – BVG = 1 – 1.5%
- Kollektiv-Krankentaggeld-Policen = 7.5 – 9%
- UVG-Policen = 0 (SUVA) – 6%
- Motorfahrzeug-Policen = ca. 10%
- Sach / Haft / Transport etc. = ca. 15%
der courtageberechtigten Jahresprämie. Solange ein Mandat besteht, wird die Entschädigung nachschüssig (nach Fälligkeit der Prämie) gutgeschrieben.
Unicon, welche sich ihren Kunden gegenüber neben Professionalität und Fairness insbesondere auch zu Transparenz in Bezug auf die Entschädigung verpflichtet, verzichtet auf jegliche einem Mandanten nicht zuteilbare volumen-, wachstums- oder schadenabhängige Zusatzentschädigungen (Contingent Commissions) des Versicherers und bewahrt damit die Unabhängigkeit bei der Empfehlung betreffend Wahl des Versicherers.
Andere Entschädigungsformen sind separat zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren. Fallen weitere aussergewöhnliche Tätigkeiten ausserhalb des Auftrages an, weist der Broker vorgängig darauf hin und erstellt auf Wunsch eine Honorar-Offerte aufgrund des zu erwartenden Arbeitsaufwandes.
Bei einer Kündigung des Mandatsvertrages durch die Mandantin innerhalb des ersten Jahres nach dessen Abschluss werden die nicht durch die Versicherer entschädigten Aufwendungen des Brokers nach den jeweils geltenden Honoraransätzen der Unicon in Rechnung gestellt.
Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsbroker sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 21, Ziff. 18 MWSTG). Entschädigungen für Dienstleistungen gemäss Ziff. 3 gelten bei einer allfälligen Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter Vorbehalt einer Mehrwertsteuer Nachforderung. Für die korrekte Abführung allfälliger Steuern des Kunden wie zum Beispiel Versicherungssteuern übernimmt Unicon keine Haftung.
8. Datenschutz, Datensicherheit, Vertraulichkeit
Unicon verpflichtet sich, die von Kunden übergebenen oder elektronisch übermittelten Unterlagen, Dokumente und Personendaten in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz (DSG) vertraulich zu behandeln. Eine Weiterleitung an Dritte, z. B. an Versicherungsgeber erfolgt nur bei Bevollmächtigung durch die Mandantin zur Erfüllung des geschlossenen Mandats, bei rechtlichen oder gesetzlichen Verpflichtungen oder bei Vorliegen einer erforderlichen Einwilligung. Sämtliche Mitarbeitende des Versicherungsbrokers sind zum Stillschweigen verpflichtet.
Übermittelte Personendaten werden gemäss den Regelungen des Datenschutzgesetzes (DSG) bearbeitet und durch die Mitarbeitenden der Unicon nur so weit erfasst, als sie zur korrekten Erfüllung des bestehenden Mandats und der daraus abgeleiteten rechtmässigen Aufgaben benötigt werden. Personendaten werden in der Regel in elektronischer und/oder in Papierform gemäss der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert und aufbewahrt. Nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen und Ablauf etwaiger Verjährungsfristen werden die Personendaten datenschutzkonform gelöscht bzw. die Dokumente vernichtet. Eine Übermittlung der Personendaten für die Auftragsabwicklung, insbesondere zur Abwicklung von Schadensmeldungen, Lohnsummendeklarationen, etc. an die Versicherungsgeber und/oder andere dritte erforderliche Stellen wird über die Vollmacht/Brokermandat legitimiert. Die Zustimmung des Mandanten in eine zur Vertragserfüllung oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgten Übermittlung an Dritte wird im Rahmen der Mandatserfüllung und unter Einhaltung des Datenschutzgesetzes stillschweigend angenommen. Besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet Unicon nur im Rahmen der Auftragserfüllung und bei entsprechender Einwilligung. Personenstammdaten, Adressdaten und Kontaktangaben können auch für Marketing- und Werbezwecke (bspw. für Eventeinladungen und Newsletter) verwendet werden. Unicon reduziert die zu übermittelnden Personendaten auf das Notwendige.
Unicon betreibt ein elektronisches Kundenportal als Plattform, auf der alle zur Anbahnung, Durchführung und Beendigung des Mandats erforderlichen Dokumente elektronisch gespeichert sind. Die Mandantin hat nach Unterschrift der Zugriffsvereinbarung für das Kundenportal Zugriff auf alle seiner Berechtigungen unterliegenden elektronischen Dokumente auf dem Kundenportal. Unicon hat einen externen Dienstleister mit der Implementierung und dem Betrieb des Kundenportals beauftragt. Mit diesem Dienstleister wurde der erforderliche Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen. Die Datenhaltung der Kundendaten erfolgt ausschliesslich auf Servern der Schweiz.
Unicon unterhält angemessene technisch- und organisatorische Massnahmen, um die Kundendaten angemessen zu schützen und die Schutzziele der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit und zur regelmässigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung zu gewährleisten. Die technisch-organisatorischen Massnahmen werden regelmässig überprüft und den technischen Anforderungen angepasst.
Falls Unicon Personendaten ins Ausland übermittelt, um die Erfüllung des Mandatsvertrags zu gewährleisten oder um Dienstleistungen von Dritten, z. B. Internet-Applikationen von Versicherern zur Administration von Policen zu nutzen, stimmt der Kunde dem Einsatz dieser Subdienstleister zu. Unicon wird die weiteren Subdienstleister im Vertrag zur Auftragsbearbeitung für Unternehmenskunden in regelmässigen Abständen aktualisieren. Unicon wird bei einer Datenübermittlung ins Ausland diese durch die erforderlichen datenschutzrechtlichen Garantien absichern, z. B. dem Abschluss von Verträgen zur Auftragsbearbeitung oder den Standarddatenschutzklauseln, die der EDÖB vorgängig genehmigt, ausgestellt oder anerkannt hat.
9. Haftung
Unicon arbeitet nach bestem Wissen und mit grösstmöglicher Sorgfalt. Für allfällige, durch Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte entstehende Haftungsfälle besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von 5 Mio. Schweizer Franken. Zudem existiert über das deutsche Mutterhaus ARTUS eine Exzedenten-Lösung. Ansprechperson für die Anmeldung von möglichen Haftungsfällen ist ausschliesslich die Geschäftsleitung der Unicon.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Allfällige Streitigkeiten sind nach Schweizer Recht zu beurteilen. Ausschliesslicher Gerichtstand ist der Geschäftssitz der Unicon in Reinach BL. Die deutsche Version dieser Bedingungen ist verbindlich und bei Unstimmigkeiten massgebend.
Reinach BL, im September 2024